Satzung

Satzung von Bündnis 90/ Die Grünen Ortsverband Neu Wulmstorf (KV Harb.-Land)  2011

Präambel

 

Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist.

Sie betrachtet die parlamentarische und außerparlamentarische Arbeit als ein Mittel, um ihre Interessen getreu den Grundprinzipien – ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial – zu verwirklichen.

Die unterschiedlichen Motive für das Engagement der Mitglieder werden anerkannt und toleriert, um die Vielfalt und Offenheit der Grünen Partei zu bewahren.

Nur ein fairer Interessen- und Lastenausgleich sowie ganzheitliche Konzepte werden ein Gemeinwesen fördern, das einen lebendigen Bestand hat, und seiner Verantwortung gegenüber der natürlichen Umwelt und den nächsten Generationen gerecht wird.

 

§ 1        Name, Sitz und Zusammensetzung

 

1.       Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Neu Wulmstorf.

    Die Kurzbezeichnung lautet Die GRÜNEN Neu Wulmstorf. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Neu Wulmstorf.

 

2.       Der Ortsverband wird von den mit ihrem Wohnsitz in seinem Tätigkeitsgebiet ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

 

§ 2   Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied kann werden, wer mindestens 15 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Tätigkeitsgebietes hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Tätigkeitsgebietes lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft, die Tätigkeit oder Kandidatur für andere Parteien oder konkurrierende Wählervereinigungen unvereinbar.

 

2.       Über die Aufnahme, entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Der Antrag     muss schriftlich erfolgen.

 

3.       Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen  Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 3   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

2.      Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand seines Ortsverbandes oder des Kreisverbandes zu erklären.

3.      Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (Landessatzung §4.2), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch

– die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei,
– die Teilnahme an Mitgliederversammlungen,
– die Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch
– das Stellen von Anträgen im Rahmen der Satzung.

Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

2.       Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

 

§ 5   Mitgliederversammlung

 

1.          Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

2.  Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit Zustimmung der jeweiligen Mitglieder kann per E-Mail geladen werden.

Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

3.       Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit in der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

4.      Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

5.       An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

6.       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

 

§ 6   Beschlüsse

 

1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

2.  Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 7        Vorstand

 

1.       Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

2.      Der Vorstand besteht aus 2 bis 4 gleichberechtigten Mitgliedern (Sprecher/innen) und dem/der Kassierer/in.

         Der Vorstand kann seine Kompetenzen untereinander durch einen Geschäftsverteilungsplan regeln.

Von den Sprecher/innen sollen mindestens 50% Frauen sein.

Der Vorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.

 

3.           Die Vorstandsmitglieder werden von der Ortsmitgliederversammlung

          gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Der/ die Kassierer/in wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt und ist gleichberechtigtes Vorstandsmitglied.

4.           Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur  Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl für weitere 2 Jahre ist zulässig. Eine darüber hinaus gehende Wiederwahl ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich.

 

5.       Mitglieder des Vorstandes dürfen  nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

6.       Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

7.       Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

8.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

9.       Dem Vorstand dürfen bis zu 2 Mitglieder des Kreistages des Landkreises Harburg, des Landes- oder Bundestages oder des Europäischen Parlamentes angehören

  

§ 8        Wahlen

 

1.      Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch dagegen erhebt.

2.      Die Bewerber/Innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

 

§ 9        Frauen und Männer

 

1.  Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätze die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 5.

2.      Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 5.     Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten.

3.      Präsidien werden paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).

4.       Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Ortsverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen Vertreter/Innen erfüllt wird.

5.       Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten  Mitgliederversammlung erneut beraten.

 

 

§ 10      Beitrags- und Kassenordnung

 

Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang)

 

§ 11   Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

1.       Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

2.       Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

 

Anhang zur Satzung:

Beitrags- und Kassenordnung

 

§ 1   Mitgliedsbeitrag

 

1.      Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10,50 €. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der OV- Vorstand auf Antrag.

 

2.      Die Beiträge sind im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung zu leisten. Der Ortsverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

 

§ 2   Mandatsbeiträge

 

1.      Mandats- und Amtsträger/innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger/innenbeiträge an den Ortsverband leisten.

2.      Die Höhe der Mandatsträger/innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger /innen beträgt mindestens 1/3 der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 1/3 erhoben. Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 30% der erhaltenen Sitzungsgelder.

3.      Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

4.      Die Mandatsträger/innenbeiträge werden monatlich, oder quartalsweise an den  OV gezahlt. Der/die Kassierer/in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer/innen die erhaltenen Aufwandsent-schädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

 

§ 3        Spenden

 

1.          Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des  Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

2.          Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. 

 

 § 4        Haftung

 

1.       Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2.       Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

 

§ 5   Kassenführung und Haushalt

 

1.       Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.

2.       Der/die KassiererIn legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.)

 

3.       Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

 

§ 6   Rechenschaftsbericht

 

1.       Der/die Kassierer/n des Ortsverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

2.      Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres dem Ortsverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Regionsvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Ortsverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

3.      Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss von einer/einem Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

 

§ 7    Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

 

1.       Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.

2.      Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Ortsverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

 

 

Diese Satzung und die Beitrags- und Kassenordnung wurden von der Ortsmitgliederversammlung in Neu Wulmstorf mit sofortiger Wirkung beschlossen am 09.03.2011.

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